16. In den bisher erörterten, vom Anzeiger vorgebrachten Sachverhalten konnten somit keine Berufsregelverletzungen erkannt werden. Das Disziplinarverfahren wurde deshalb auch nur wegen einer möglichen Verletzung gestützt auf Art. 12. lit. g BGFA eröffnet. d) Vorwurf, ein privates Zusatzhonorar verlangt zu haben