Die Staatsanwaltschaft hat im vorliegenden Fall mit Verfügung vom 6. Februar 2013 den Antrag des Anzeigers auf einen Verteidigerwechsel nicht bewilligt und der Anzeiger hat keine Wahlverteidigung beigezogen. Der Vorwurf an den Disziplinarbeklagten, das Mandat über den 21. Januar 2013 hinaus fortgeführt zu haben, obwohl der Anzeiger es ihm verboten habe, entbehrt daher jeder Grundlage. Der Disziplinarbeklagte war sogar verpflichtet, das Mandat weiterhin gewissenhaft zu führen und die Interessen des Klienten zu wahren - auch gegen den Willen des Anzeigers.