Die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung erfolgt unter Umständen gegen den Willen der beschuldigten Person7. Zwischen dem Staat und dem Anwalt entsteht durch dessen Einsetzung ein besonderes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis8. Dieses kann nicht durch die beschuldigte Person aufgelöst werden. Sie muss die amtliche Vertretung akzeptieren9. Die beschuldigte Person kann unter den Bedingungen von Art. 134 StPO jedoch beantragen, dass ihr eine andere amtliche Verteidigung beigeordnet wird oder kann auf eigene Kosten eine Wahlverteidigung beiziehen.