15. Gestützt auf Art. 12 Bst. g BGFA sind Anwälte verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen. Die Schweizerische Strafprozessordnung (SR 101) bestimmt in Art. 132 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 StPO, dass eine amtliche Verteidigung eingesetzt wird, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung (Art. 130 StPO) vorliegt und der Beschuldigte keine Wahlverteidigung bestimmt. Die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung erfolgt unter Umständen gegen den Willen der beschuldigten Person7.