Der Anzeiger wirft dem Disziplinarbeklagten mangelnde Unabhängigkeit gegenüber der Bundesanwaltschaft vor. Inwiefern eine solche bestanden haben soll, ist jedoch nicht ersichtlich. Weder aus den eingereichten Unterlagen noch aus den Ausführungen des Anzeigers ergeben sich Anhaltspunkte für mangelnde Unabhängigkeit des Disziplinarbeklagten gegenüber der Bundesanwaltschaft. 5 Anzeigebeilage 12. 6 FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 54 f. 5 c) Vorwurf, das Mandat nicht nieder gelegt zu haben