14. Die Unabhängigkeit des Anwalts vom Staat und dessen Institutionen bildet, wie die Unabhängigkeit des Anwalts allgemein (Art. 12 Bst. b BGFA), die zentrale Voraussetzung für das Vertrauen in den Anwalt und die Justiz. Inhaltlich bedeutet sie Unabhängigkeit von staatlichen Institutionen und Weisungen6.