Aus den Akten ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen des Disziplinarbeklagten in Konkurrenz mit den Interessen des Anzeigers standen und er seine finanziellen Interessen über die Interessen des Anzeigers gestellt hätte. Auch aus dem Umstand, dass der Disziplinarbeklagte in diversen E-Mails ein zusätzliches Honorar gefordert hat, was sogleich Thema sein wird, kann nicht geschlossen werden, dass er bei der Ausübung seines Mandats aufgrund eigener finanzieller Interessen sein Mandat schlecht geführt oder vernachlässigt hätte. b) Vorwurf der fehlenden Unabhängigkeit