13. Dasselbe gilt hinsichtlich des Vorwurfs, der Disziplinarbeklagte habe seine finanziellen Interessen über seine Aufgabe als Vertreter des Anzeigers gestellt habe. Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass professionelle anwaltliche Tätigkeit praktisch immer gegen finanzielle Entschädigung und damit letztlich aus finanziellem Interesse erfolgt. Aus den Akten ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen des Disziplinarbeklagten in Konkurrenz mit den Interessen des Anzeigers standen und er seine finanziellen Interessen über die Interessen des Anzeigers gestellt hätte.