2013. Aus der Formulierung: „In diesem Zusammenhang bitte ich Sie um eine kurze Mitteilung, ob wir uns am Sonntag, dem 3. Februar 2013 wie beabsichtigt (…)treffen (…)“ geht hervor, dass man schon zuvor über die konkreten Daten gesprochen hatte. Der Anzeiger war demnach über die angesetzte Schlusseinvernahme informiert, auch wenn er die Vorladung erst später zugestellt erhalten hat. Eine Verletzung der Berufspflichten ist darin nicht zu erkennen.