Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 12 N 4b. 4 2013 zugestellt worden sei. Es ist zwar richtig, dass der Disziplinarbeklagte die Vorladung erst in seiner E-Mail vom 1. Februar 20135 übermittelte, er hatte den Anzeiger jedoch bereits in seiner E-Mail vom 8. November 2012 über ein Telefongespräch mit Herrn Staatsanwalt C.________ informiert, wonach dieser beabsichtige, die Voruntersuchung im Januar/Februar 2013 abzuschliessen. Er bat seinen ehemaligen Klienten auch, Termine anzugeben, an welchen er nicht in Bern sein könne.