a) Vorwurf der mangelnden Information sowie überwiegender, finanzieller Eigeninteressen 12. Der Anzeiger wirft dem Disziplinarbeklagten vor, er habe ihn nicht genügend über den Verlauf des Verfahrens informiert. Dieser Vorwurf lässt sich nicht erhärten. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des Vorwurfs, wonach ihm die Vorladungsverfügung zur Schlusseinvernahme vom 4. Februar 2013 verspätet, nämlich erst am 1. Februar 3 TOMAS POLEDNA, in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 14 N 7. 4 WALTER FELLMANN, in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl.,