Der Anzeiger habe die Anfrage nicht beantwortet, woraus der Disziplinarbeklagte geschlossen habe, das Angebot würde nicht mehr bestehen. Zu einer Geldüberweisung sei es nicht gekommen und werde es auch nicht kommen. Der Disziplinarbeklagte ist der Ansicht, dass die Diskussion über die Bezahlung eines zusätzlichen Honorars sowie der Abschluss der Honorarvereinbarung zulässig gewesen sei, weil er dem Anzeiger nicht wegen Mittellosigkeit, sondern aufgrund einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 130 StPO beigeordnet worden sei.