Der Disziplinarbeklagte führte aus, dass seiner Ansicht nach der Vorwurf des „privaten Zusatzhonorars“ nicht Gegenstand der Anzeige vom 15. Februar 2013 sei. Weiter brachte er vor, sein ehemaliger Klient habe von sich aus angeboten, die Differenz zwischen dem amtlichen Honorar und demjenigen der privaten Verteidiger der Mitbeschuldigten zu bezahlen. Sein damaliger Klient habe befürchtet, er würde ihn aufgrund der tieferen Entschädigung weniger motiviert verteidigen. Er habe dies jedoch verneint und auch nie zu dieser Befürchtung Anlass gegeben.