7. Innert einmal erstreckter Frist nahm der Disziplinarbeklagte mit Schreiben vom 22. Juli 2013 zu diesem Vorwurf Stellung. Er bestätigte darin die Ausführungen in seiner ersten Stellungnahme und informierte darüber, dass er inzwischen mit Wirkung per 5. Juli 2013 aus dem amtlichen Mandat entlassen worden sei. Der Disziplinarbeklagte führte aus, dass seiner Ansicht nach der Vorwurf des „privaten Zusatzhonorars“ nicht Gegenstand der Anzeige vom 15. Februar 2013 sei.