Entsprechend sei er verpflichtet gewesen, das Mandat weiter zu führen, was sein Klient nicht verstanden habe. Weiter führte er aus, es sei für ihn unverständlich, inwiefern er gegenüber der Bundesanwaltschaft nicht genügend unabhängig sei. 6. Mit Schreiben vom 5. Juni 2013 wurde dem Disziplinarbeklagten erneut Frist gesetzt um sich zu den Vorwürfen hinsichtlich des „privaten Zusatzhonorars“ zu äussern.