In seiner Stellungnahme führt der Disziplinarbeklagte aus, dass für ihn der Wunsch seines Klienten nach einem Verteidigerwechsel völlig überraschend gekommen sei, da sich sein Klient zuvor weder bezüglich seiner Mandatsführung noch bezüglich dem Verlauf des Verfahrens unzufrieden gezeigt habe. Er habe den Wunsch seines Klienten aber akzeptiert und sich dessen Antrag vom 21. Januar 2013 auf sofortigen Ersatz seines amtlichen Verteidigers angeschlossen. Dieser sei am 6. Februar 2013 abgewiesen worden. Entsprechend sei er verpflichtet gewesen, das Mandat weiter zu führen, was sein Klient nicht verstanden habe.