5. Mit Stellungnahme vom 12. April 2013 äusserte sich der Disziplinarbeklagte zu zweien dieser Vorwürfe, nämlich zu dem, wonach er unberechtigterweise das Mandat nach dem 21. Januar 2013 weiter geführt habe, und zu dem, wonach er gegenüber der Bundesanwaltschaft nicht unabhängig sei. In seiner Stellungnahme führt der Disziplinarbeklagte aus, dass für ihn der Wunsch seines Klienten nach einem Verteidigerwechsel völlig überraschend gekommen sei, da sich sein Klient zuvor weder bezüglich seiner Mandatsführung noch bezüglich dem Verlauf des Verfahrens unzufrieden gezeigt habe.