- Um sich persönlich zu bereichern, habe sich der Disziplinarbeklagte erpresserischer Mittel bedient. Der Anzeiger hat deshalb gegen den Disziplinarbeklagten am 14. Februar 2013 bei der kantonalen Staatsanwaltschaft Strafanzeige erstattet. Die Staatsanwaltschaft erliess am 25. Juli 2013 eine Nichtanhandnahmeverfügung . 2 - Weiter wirft der Anzeiger dem Disziplinarbeklagten vor, dass dieser entgegen dem Willen des Anzeigers das Mandat weiter führte, nachdem er ihm am 21. Januar 2013 ausdrücklich verboten habe, in seinem Namen weiterhin tätig zu werden.