- Er habe vom Anzeiger über das amtliche Honorar hinaus direkt eine finanzielle Entschädigung verlangt. Er habe ihn gebeten, die Differenz zwischen dem amtlichen Honorar von Fr. 220.00 und demjenigen der anderen im Verfahren beteiligten Anwälte von Fr. 400.00 zu bezahlen. - Er habe sich primär um seine persönlichen finanziellen Interessen und nur sekundär um die Vertretung des Anzeigers gekümmert.