3. Der Anzeiger wirft dem Disziplinarbeklagten diverse Verletzungen der Berufsregeln vor. Im Einzelnen: - Er habe ihn nicht genügend über den Verlauf des Verfahrens sowie die Einvernahmen der Mitbeschuldigten informiert. Insbesondere habe er ihm die Vorladung zur Schlusseinvernahme vom 4. Februar 2013 erst wenige Tage vor derselben zugestellt, obschon die Verfügung vom 26. November 2012 datierte.