2. Die Bundesanwaltschaft hatte B.________ am 24. März 2011 als amtlichen Verteidiger des Anzeigers eingesetzt, nachdem der Anzeiger zuvor, trotz notwendiger Verteidigung, keinen Anwalt benennen wollte1. Mit Schreiben vom 21. Januar 2013 beantragte der Anzeiger bei der Bundesanwaltschaft, sein amtlicher Anwalt, B.________, sei aus dem Mandat zu entlassen und es sei ein neuer amtlicher Anwalt einzusetzen. Am 21. Januar 2013 stellte der Disziplinarbeklagte dasselbe Begehren. Mit Verfügung vom 6. Februar 2013 lehnte der Bundesstaatsanwalt beide Gesuche ab; der Disziplinarbeklagte wurde nicht aus dem amtlichen Mandat entlassen.