{"Signatur": "BE_AK_001", "Spider": "BE_Anwaltsaufsicht", "Datum": "2014-06-23", "PDF": {"Datei": "BE_Anwaltsaufsicht/BE_AK_001_AA-2013-48_2014-06-23.pdf", "URL": "https://www.aa-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/AA_2013_48_c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f553c6671fbf018cc060f6bda28b2facebe9f168d2530f8cbaee5d4f4b7007ff39365883990a7352d3a3b4689c80ac9c9?path=c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f553c6671fbf018cc060f6bda28b2facebe9f168d2530f8cbaee5d4f4b7007ff39365883990a7352d3a3b4689c80ac9c9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AA_2013_48", "Checksum": "565e6388d4633e117741c1392fce3ff7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA 2013 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 23.06.2014 AA 2013 48"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats 23.06.2014 AA 2013 48"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 23.06.2014 AA 2013 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": " des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung der Pflicht zur Führung des amtlichen Pflichtmandats (Art. 12 lit. g BGFA) | Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/21/1982", "Zeit UTC": "25.09.2025 00:11:18", "Checksum": "c837046ebcbf4610c47a80c77ba173a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 23.06.2014 AA 2013 48\nRegeste:\nVerletzung der Pflicht zur Führung des amtlichen Pflichtmandats (Art. 12 lit. g BGFA) | Disziplinarverfahren\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAnwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance\ndes avocats\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach 7475\nEntscheid\n3001 Bern AA 13 48 STN\nTelefon 031 635 48 05\nFax 031 635 48 17\nanwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Juni 2014\n\nBesetzung\nOberrichterin Apolloni Meier (Präsidentin), Referentin Fürsprecherin Matter, Fürsprecher\nRothenbühler, Oberrichter Geiser, Gerichtspräsident Urech und Gerichtsschreiberin\nSpielmann\n\nVerfahrensbeteiligte\nA.________\nAnzeiger\n\ngegen\n\nB.________\nDisziplinarbeklagter\n\nGegenstand\nDisziplinarverfahren\n\nAnzeige vom 15. Februar 2013\n\nRegeste:\nVerletzung der Pflicht zur Führung des amtlichen Pflichtmandats (Art. 12 lit. g\nBGFA)\nDer Anwalt hatte von seinem (keineswegs mittellosen) Klienten für seine Bemühungen\nzusätzlich zur amtlichen Entschädigung ein Honorar von CHF 180.00 pro Stunde, insgesamt CHF 18‘360.00, verlangt.\nErwägungen:\nI. Prozessgeschichte / Sachverhalt\n\n1. Mit Schreiben vom 15. Februar 2013 reichte A.________ (nachfolgend Anzeiger) Anzeige ein gegen B.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagter).\n\n2. Die Bundesanwaltschaft hatte B.________ am 24. März 2011 als amtlichen Verteidiger des Anzeigers eingesetzt, nachdem der Anzeiger zuvor, trotz notwendiger Verteidigung, keinen Anwalt benennen wollte1. Mit Schreiben vom 21. Januar 2013 beantragte der Anzeiger bei der Bundesanwaltschaft, sein amtlicher Anwalt, B.________,\nsei aus dem Mandat zu entlassen und es sei ein neuer amtlicher Anwalt einzusetzen.\nAm 21. Januar 2013 stellte der Disziplinarbeklagte dasselbe Begehren. Mit Verfügung\nvom 6. Februar 2013 lehnte der Bundesstaatsanwalt beide Gesuche ab; der Disziplinarbeklagte wurde nicht aus dem amtlichen Mandat entlassen.\n\n3. Der Anzeiger wirft dem Disziplinarbeklagten diverse Verletzungen der Berufsregeln\nvor. Im Einzelnen:\n\n- Er habe ihn nicht genügend über den Verlauf des Verfahrens sowie die Einvernahmen der Mitbeschuldigten informiert. Insbesondere habe er ihm die Vorladung\nzur Schlusseinvernahme vom 4. Februar 2013 erst wenige Tage vor derselben\nzugestellt, obschon die Verfügung vom 26. November 2012 datierte.\n\n- Er habe vom Anzeiger über das amtliche Honorar hinaus direkt eine finanzielle\nEntschädigung verlangt. Er habe ihn gebeten, die Differenz zwischen dem amtlichen Honorar von Fr. 220.00 und demjenigen der anderen im Verfahren beteiligten Anwälte von Fr. 400.00 zu bezahlen.\n\n- Er habe sich primär um seine persönlichen finanziellen Interessen und nur sekundär um die Vertretung des Anzeigers gekümmert.\n\n- Um sich persönlich zu bereichern, habe sich der Disziplinarbeklagte erpresserischer Mittel bedient. Der Anzeiger hat deshalb gegen den Disziplinarbeklagten am\n14. Februar 2013 bei der kantonalen Staatsanwaltschaft Strafanzeige erstattet.\nDie Staatsanwaltschaft erliess am 25. Juli 2013 eine\nNichtanhandnahmeverfügung . 2\n\n- Weiter wirft der Anzeiger dem Disziplinarbeklagten vor, dass dieser entgegen dem\nWillen des Anzeigers das Mandat weiter führte, nachdem er ihm am 21. Januar\n2013 ausdrücklich verboten habe, in seinem Namen weiterhin tätig zu werden.\n\n- Schliesslich wirft der Anzeiger dem Disziplinarbeklagten aufgrund „de son comportement“ mangelnde Unabhängigkeit von der Bundesanwaltschaft vor.\n\n1 Verfügung der Bundesstaatsanwaltschaft vom 24. März 2011, Anzeigebeilage 1.\n2 Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 25. Juli 2013, BM 13 6104.\n\n2\n4. Mit Schreiben vom 21. März 2013 setzte die Präsidentin der Anwaltsaufsichtsbehörde\nB.________ Frist zur Einreichung einer kurzen Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen.\n\n5. Mit Stellungnahme vom 12. April 2013 äusserte sich der Disziplinarbeklagte zu zweien\ndieser Vorwürfe, nämlich zu dem, wonach er unberechtigterweise das Mandat nach\ndem 21. Januar 2013 weiter geführt habe, und zu dem, wonach er gegenüber der\nBundesanwaltschaft nicht unabhängig sei. In seiner Stellungnahme führt der Disziplinarbeklagte aus, dass für ihn der Wunsch seines Klienten nach einem Verteidigerwechsel völlig überraschend gekommen sei, da sich sein Klient zuvor weder bezüglich\nseiner Mandatsführung noch bezüglich dem Verlauf des Verfahrens unzufrieden gezeigt habe. Er habe den Wunsch seines Klienten aber akzeptiert und sich dessen Antrag vom 21. Januar 2013 auf sofortigen Ersatz seines amtlichen Verteidigers angeschlossen. Dieser sei am 6. Februar 2013 abgewiesen worden. Entsprechend sei er\nverpflichtet gewesen, das Mandat weiter zu führen, was sein Klient nicht verstanden\nhabe. Weiter führte er aus, es sei für ihn unverständlich, inwiefern er gegenüber der\nBundesanwaltschaft nicht genügend unabhängig sei.\n\n6. Mit Schreiben vom 5. Juni 2013 wurde dem Disziplinarbeklagten erneut Frist gesetzt\num sich zu den Vorwürfen hinsichtlich des „privaten Zusatzhonorars“ zu äussern.\n\n"}