Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass der Disziplinarbeklagte tatsächlich mehrfach von erheblichen gesundheitlichen Beschwerden betroffen war, die Angelegenheit offenbar umfangreiche sachverhaltliche und rechtliche Recherchen erforderte und komplex war. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Disziplinarbeklagte sein Fehlverhalten anerkennt und auch nicht beschönigt. Bezüglich seines beruflichen Vorlebens ist nichts Negatives bekannt. Insgesamt erscheint hier noch gerade vertretbar, gegen den Disziplinarbeklagten die mildeste Form der Sanktionen zu verhängen, mithin eine Verwarnung auszusprechen.