16. Bei der Beurteilung des Masses des Verschuldens ist zunächst zu berücksichtigen, dass überhaupt erst ein krasser Verstoss gegen das Gebot der beförderlichen Mandatsführung einen Verstoss gegen das BGFA begründet. Erschwerend fällt allerdings ins Gewicht, dass der Disziplinarbeklagte auch nach Beendigung des Mandates lange keine Rechenschaft über seine Mandatsführung abgelegt hat. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass der Disziplinarbeklagte tatsächlich mehrfach von erheblichen gesundheitlichen Beschwerden betroffen war, die Angelegenheit offenbar umfangreiche sachverhaltliche und rechtliche Recherchen erforderte und komplex war.