6 14. Insgesamt muss festgestellt werden, dass vorliegend das der Treuepflicht entspringende Gebot der beförderlichen Mandatsführung krass verletzt ist. Wie dargelegt, ist es nicht nur zu sehr erheblichen Verzögerungen gekommen, der Disziplinarbeklagte hat überdies auf Anfragen und Ermahnungen mehrfach über Monate nicht reagiert. Es liegt somit ein Verstoss gegen die Pflicht der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA vor.