Der Disziplinarbeklagte hat es nach dem Mandatsentzug durch die Anzeigerin auch unterlassen, innert angemessener Zeit Rechenschaft über seine Abklärungen / den Inhalt seiner Mandatsführung abzulegen sowie über den Kostenvorschuss abzurechnen. Wie aus Beilage 3 der Stellungnahme vom 30. September 2013 hervorgeht, erfolgte dies erst mit Schreiben des Disziplinarbeklagten an Rechtsanwalt D.________ vom 18. September 2013, nachdem dieser ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland eingereicht hatte. Der Disziplinarbeklagte verzichtete schliesslich auf ein Honorar und erstattete den von der Anzeigerin geleisteten Kostenvorschuss vollumfänglich zurück.