Nach einer gewissen Zeit hätte er wohl selber zum Ergebnis kommen müssen, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen das komplexe Mandat nicht weiterführen kann, womit eine Auflösung des Mandatsverhältnisses durch ihn selber ernsthaft in Erwägung zu ziehen gewesen wäre. Wenig entlastet den Disziplinarbeklagten die Tatsache, dass die Anzeigerin zum Teil auch mehrere Monate nichts von sich hören liess, hat doch der Disziplinarbeklagte in seinen wenigen Rückmeldungen als Grund der Verzögerung seine gesundheitlichen Einschränkungen angegeben, was eine gewisse Zurückhaltung bei der Kadenz der Ermahnungen durch die Anzeigerin zumindest teilweise erklärt.