Dies ist vorliegendenfalls unbestrittenermassen nicht geschehen. Der Disziplinarbeklagte hat es nicht nur unterlassen, das Mandat mit der nötigen Stringenz zu bearbeiten, sondern hat auch mehrfach über Monate auf Anfragen nicht reagiert. Nach einer gewissen Zeit hätte er wohl selber zum Ergebnis kommen müssen, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen das komplexe Mandat nicht weiterführen kann, womit eine Auflösung des Mandatsverhältnisses durch ihn selber ernsthaft in Erwägung zu ziehen gewesen wäre.