Ist ein Anwalt infolge gesundheitlicher Beschwerden nicht oder nur teilweise arbeitsfähig, ist er gehalten, das Nötige vorzukehren, damit bei der Bearbeitung seiner Mandate keine übermässigen Verzögerungen eintreten. Er hat gegebenenfalls für eine Vertretung zu sorgen, zumindest aber seine Kanzlei so zu organisieren, dass die Informationen über den Stand der Dinge innert angemessener Zeit zu seinem Klienten gelangen.