2 vgl. dazu BEAT HESS, Das Anwaltsgesetz des Bundes (BGFA) und seine Umsetzung durch die Kantone am Beispiel des Kantons Bern, in ZBJV Band 140/2004, S. 102 ff. 3 FELLMANN, a.a.O., N. 15 zu Art. 12 BGFA. 4 FELLMANN, a.a.O., N. 28 zu Art. 12 BGFA 5 dass zwischen anfangs Juni 2010 und Ende Juni 2011, also während 13 Monaten, keine Bearbeitung des Dossiers erfolgte. Der Disziplinarbeklagte erklärt die Verzögerungen damit, dass er mehrfach aus gesundheitlichen Gründen längere Zeit ausgefallen sei, was er gegenüber der Anzeigerin zugegebenermassen nicht bzw. ungenügend kommunizierte.