Auch unter gebührender Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich offensichtlich um einen komplexen Fall handelte (internationales Verhältnis, Gerichtsstandsfrage), stellt eine Verzögerung von zwei Jahren eine unverhältnismässig lange Dauer dar. Der Disziplinarbeklagte ist seinen Ausführungen zufolge zwar nicht untätig geblieben, gemäss seinem Timesheet (Beilage 1) ist bei ihm und seiner Stellvertreterin zwischen Ende April 2010 bis Mitte Dezember 2011 ein Aufwand von über 40 Stunden zusammen gekommen. Der Disziplinarbeklagte hat aber über den Stand seiner Abklärungen und Arbeiten nicht informiert. Im Übrigen ist dem Timesheet zu entnehmen,