13. Gemäss der Darstellung des Mandatsverlaufs in der Anzeige – die der Disziplinarbeklagte grundsätzlich anerkennt - hat der Disziplinarbeklagte mehrfach zum Teil über Monate Anfragen und Mahnungen der Anzeigerin nicht beantwortet, bzw. Ankündigungen, die von der Anzeigerin geforderte Stellungnahme zu verfassen, nicht eingehalten. Diese Stellungnahme – gemeint ist offensichtlich eine schriftliche Beurteilung der rechtlichen Situation samt einem Vorschlag zum weiteren Vorgehen – hat der Disziplinarbeklagte schliesslich nie abgegeben, weshalb es Mitte September 2012 zum Mandatsentzug kam.