12. Nach der Übernahme eines Mandats gebietet die Treuepflicht dem Anwalt, den erhaltenen Auftrag möglichst beförderlich auszuführen. Disziplinarrechtlich relevant ist nur die krasse Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung, insbesondere wenn ein Anwalt Mahnungen des Auftraggebers mehrfach missachtet oder seine Untätigkeit ein zeitlich nicht mehr zu verantwortendes Ausmass annimmt.4