7. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 teilte der Disziplinarbeklagte innert der ihm verlängerten Frist mit, er verweise auf seine Ausführungen in der Stellungnahme vom 30. September 2013 und habe nichts Wesentliches mehr beizufügen. Gleichzeitig gab er das Schreiben von Rechtsanwalt D.________ vom 1. Oktober 2013 zu den Akten, aus dem hervorgeht, dass der Kostenvorschuss der Anzeigerin zurückerstattet wurde. 8. Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 nahm die Präsidentin der Anwaltsaufsichtsbehörde Kenntnis von der Stellungnahme des Disziplinarbeklagten vom 30. Dezember 2013 und bestimmte Rechtsanwalt Pascal Zbinden zum Referenten.