Der Disziplinarbeklagte verweist alsdann auf die Korrespondenz mit dem neuen Anwalt der Anzeigerin, D.________, vom September 2013 (Beilagen 3 und 4), aus welcher sich ergebe, dass die Situation mit der Anzeigerin bereinigt werden konnte, namentlich dass er den Kostenvorschuss von Fr. 6‘000.00 Ende September 2013 vollumfänglich zurückerstattet habe (Überweisungsbeleg Beilage 5). Der Disziplinarbeklagte schliesst seine Stellungnahme mit der Feststellung, er sei sich seiner Verfehlungen bewusst und werde dafür besorgt sein, dass es in Zukunft zu keiner solchen Situation mehr kommen werde.