müssen. Darüber habe sein Sekretariat den neuen Anwalt der Anzeigerin im November 2012 informiert. In der Folge sei er bis Ende 2012 zu 100% und anschliessend bis Ende März 2013 zu 50% arbeitsunfähig gewesen. Seine Stellvertreterin, Frau Rechtsanwältin C.________ habe sich dann von Juni bis Dezember 2013 im Schwangerschaftsurlaub befunden. Der Disziplinarbeklagte verweist alsdann auf die Korrespondenz mit dem neuen Anwalt der Anzeigerin, D.__