2 lichkeiten der Anwaltsaufsichtsbehörde und teilte ihr mit, dass ihr im Disziplinarverfahren als Anzeigerin keine Parteistellung zukomme, dass sie jedoch verlangen könne, über den Ausgang des Verfahrens informiert zu werden. In ihrem Antwortschreiben vom 3. Juli 2013 ersuchte die Anzeigerin um Mitteilung über die Art der Erledigung des Verfahrens. 4. Mit Schreiben vom 12. Juli 2013 reichte die Anzeigerin einen Belegband mit 27 ausgedruckten Emails zwischen ihr und dem Disziplinarbeklagten nach. Eine Kopie davon wurde dem Disziplinarbeklagten am 19. Juli 2013 zugestellt.