Diese sich selbst gesetzte Frist habe der Disziplinarbeklagte durch Mitteilung vom 12. Juli 2011 auf Mitte August 2011 verlängert. Aufgrund einer erneuten Mahnung anfangs September 2011 habe der Disziplinarbeklagte eine Stellungnahme bis 17. Oktober 2011 zugesichert, was wiederum nicht eingehalten worden sei. Alsdann sei die Stellungnahme auf den 10. November 2011 angekündigt und ein Besprechungstermin für den 5. Dezember 2011 vereinbart worden, was beides vom Disziplinarbeklagten erneut nicht eingehalten wurde. Auch ein auf den 14. Dezember 2011 festgelegter Besprechungstermin sei von ihm kurzfristig abgesagt worden.