(nachfolgend Disziplinarbeklagter) wegen berufswidrigem Verhalten. Zur Begründung führte die Anzeigerin aus, dass der Disziplinarbeklagte ein am 27. April 2010 übernommenes Mandat trotz umgehend geleistetem Kostenvorschuss von Fr. 6‘000.00 ungenügend bzw. gar nicht erfüllt habe. Der Disziplinarbeklagte sei zwar anfänglich tätig geworden, habe rasch eine erste Beurteilung abgegeben und den Gegenanwalt am 10. Mai 2010 angeschrieben. Rückmeldungen über den Stand der Dinge seien jedoch keine erfolgt, trotz schriftlichen Anfragen und Erinnerungen im September 2010 und Oktober 2010 sowie Januar 2011.