Regeste: Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung (Art. 12 lit. a BGFA) Der Disziplinarbeklagte kämpfte mit gesundheitlichen Problemen und kam unbestrittenermassen – teilweise über Monate – seiner Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung nicht nach. Auch unterliess er es, für eine Vertretung zu sorgen. Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 21. Juni 2013 erstattete die A.________ GmbH (nachfolgend Anzeigerin) bei der Anwaltsaufsichtsbehörde Anzeige gegen ihren ehemaligen Anwalt, Rechtsanwalt B.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagter) wegen berufswidrigem Verhalten.