{"Signatur": "BE_AK_001", "Spider": "BE_Anwaltsaufsicht", "Datum": "2014-06-12", "PDF": {"Datei": "BE_Anwaltsaufsicht/BE_AK_001_AA-2013-104_2014-06-12.pdf", "URL": "https://www.aa-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/AA_2013_104_c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61ffabe6792aa8a5fb6e73bc7bfb0c0640da53afa8ce24c96b2c5b53b53519a61a41d0b6cbbf2b65799f7b0fd5b1660a101?path=c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61ffabe6792aa8a5fb6e73bc7bfb0c0640da53afa8ce24c96b2c5b53b53519a61a41d0b6cbbf2b65799f7b0fd5b1660a101&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AA_2013_104", "Checksum": "dbde0b4187e7b51081dc0c37881af6db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA 2013 104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 12.06.2014 AA 2013 104"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats 12.06.2014 AA 2013 104"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 12.06.2014 AA 2013 104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": " des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung (Art. 12 lit. a BGFA) | Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/21/1982", "Zeit UTC": "25.09.2025 00:11:14", "Checksum": "1290a96d00419015136df2ff635ae48a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 12.06.2014 AA 2013 104\nRegeste:\nVerletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung (Art. 12 lit. a BGFA) | Disziplinarverfahren\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAnwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance\ndes avocats\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach 7475\nEntscheid\n3001 Bern AA 13 104 FER\nTelefon 031 635 48 05\nFax 031 635 48 17\nanwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Juni 2014\n\nBesetzung\nOberrichterin Apolloni Meier (Präsidentin), Referent Rechtsanwalt Zbinden, Gerichtspräsident Bähler, Gerichtspräsident Urech, Fürsprecher Sterchi, Gerichtsschreiberin Spielmann\n\nVerfahrensbeteiligte\nA.________ GmbH\nAnzeigerin\n\ngegen\n\nB.________\nDisziplinarbeklagter\n\nGegenstand\nDisziplinarverfahren\n\nAnzeige vom 21. Juni 2013\n\nRegeste:\nVerletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung (Art. 12 lit. a BGFA)\nDer Disziplinarbeklagte kämpfte mit gesundheitlichen Problemen und kam unbestrittenermassen – teilweise über Monate – seiner Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung nicht\nnach. Auch unterliess er es, für eine Vertretung zu sorgen.\nErwägungen:\n1. Mit Eingabe vom 21. Juni 2013 erstattete die A.________ GmbH (nachfolgend Anzeigerin) bei der Anwaltsaufsichtsbehörde Anzeige gegen ihren ehemaligen Anwalt,\nRechtsanwalt B.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagter) wegen berufswidrigem\nVerhalten. Zur Begründung führte die Anzeigerin aus, dass der Disziplinarbeklagte ein\nam 27. April 2010 übernommenes Mandat trotz umgehend geleistetem Kostenvorschuss von Fr. 6‘000.00 ungenügend bzw. gar nicht erfüllt habe. Der Disziplinarbeklagte sei zwar anfänglich tätig geworden, habe rasch eine erste Beurteilung abgegeben\nund den Gegenanwalt am 10. Mai 2010 angeschrieben. Rückmeldungen über den\nStand der Dinge seien jedoch keine erfolgt, trotz schriftlichen Anfragen und Erinnerungen im September 2010 und Oktober 2010 sowie Januar 2011. Auf die erneute schriftliche Anfrage über den Stand der Dinge und Bitte um ein persönliches Gespräch vom\n20. Juni 2011 habe der Disziplinarbeklagte am 27. Juni 2011 geantwortet und erklärt,\ner habe wegen eines krankheitsbedingten Ausfalls nicht früher auf die diversen Anfragen reagieren können, gleichzeitig habe er versprochen, bis Mitte Juli 2011 eine endgültige Stellungnahme zu verfassen. Diese sich selbst gesetzte Frist habe der Disziplinarbeklagte durch Mitteilung vom 12. Juli 2011 auf Mitte August 2011 verlängert. Aufgrund einer erneuten Mahnung anfangs September 2011 habe der Disziplinarbeklagte\neine Stellungnahme bis 17. Oktober 2011 zugesichert, was wiederum nicht eingehalten worden sei. Alsdann sei die Stellungnahme auf den 10. November 2011 angekündigt und ein Besprechungstermin für den 5. Dezember 2011 vereinbart worden, was\nbeides vom Disziplinarbeklagten erneut nicht eingehalten wurde. Auch ein auf den 14.\nDezember 2011 festgelegter Besprechungstermin sei von ihm kurzfristig abgesagt\nworden. Schliesslich sei die Stellungnahme auch Ende Januar 2012 noch nicht vorgelegen. In der Folge habe die Anzeigerin dem Disziplinarbeklagten das Mandat am 14.\nSeptember 2012 entzogen und ihn aufgefordert, über den geleisteten Kostenvorschuss\nvon Fr. 6‘000.00 abzurechnen, was trotz Ermahnungen vom 20. September 2012, Dezember 2012 und Februar 2013 nicht geschehen sei.\n\n2. Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 setzte die Präsidentin der Anwaltsaufsichtsbehörde\ndem Disziplinarbeklagten Frist zur Einreichung einer kurzen Stellungnahme bis zum\n23. Juli 2013. Wegen beruflicher Überlastung beantragte der Disziplinarbeklagte mehrere Fristverlängerungen, die ihm gewährt wurden. Die Stellungnahme erfolgte am 30.\nSeptember 2013.\n\n3. Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 erläuterte Gerichtsschreiberin Spielmann im Namen\nder Anwaltsaufsichtsbehörde der Anzeigerin kurz die Funktion und die Handlungsmög-\n\n2\nlichkeiten der Anwaltsaufsichtsbehörde und teilte ihr mit, dass ihr im Disziplinarverfahren als Anzeigerin keine Parteistellung zukomme, dass sie jedoch verlangen könne,\nüber den Ausgang des Verfahrens informiert zu werden. In ihrem Antwortschreiben\nvom 3. Juli 2013 ersuchte die Anzeigerin um Mitteilung über die Art der Erledigung des\nVerfahrens.\n\n4. Mit Schreiben vom 12. Juli 2013 reichte die Anzeigerin einen Belegband mit 27 ausgedruckten Emails zwischen ihr und dem Disziplinarbeklagten nach. Eine Kopie davon\nwurde dem Disziplinarbeklagten am 19. Juli 2013 zugestellt.\n\n"}