11. Bei diesem Ergebnis sind gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG die Kosten des Disziplinarverfahrens dem Disziplinarbeklagten aufzuerlegen. Gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG besteht weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung. 9 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Fürsprecher A.________ wird wegen Verletzung von Art. 13 BGFA verwarnt. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1‘500.00, werden dem Disziplinarbeklagten auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten