Nicht in der Einreichung an sich, sondern in der Unterlassung der anschliessenden Stellung des auf das Arrestgesuch zurückbezogenen Befreiungsgesuchs liegt denn auch der eigentliche Fehler des Disziplinarbeklagten. Insgesamt wiegt die Verletzung des Berufsgeheimnisses aufgrund der gesamten Umstände auch subjektiv nicht besonders schwer. 10.4. Ist weder die objektive Tragweite noch das subjektive Verschulden als schwerwiegend einzustufen, erscheint insgesamt die mildeste Sanktion, mithin die Verwarnung gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a BGFA als angemessen.