_ praktiziert seit 1982 – erwartet werden muss. Zugute zu halten ist ihm, dass er in seiner gesamten Anwaltstätigkeit nach eigenem Bekunden bisher nie mit einem gleichartigen Problem konfrontiert war und dass das Arrestgesuch, als erkennbar wurde, dass der Klient sich nicht an das Zahlungsversprechen halten wollte, rasch gestellt werden musste. Nicht in der Einreichung an sich, sondern in der Unterlassung der anschliessenden Stellung des auf das Arrestgesuch zurückbezogenen Befreiungsgesuchs liegt denn auch der eigentliche Fehler des Disziplinarbeklagten.