8 des Arrestgesuchs als Inkassomassnahme, sondern dessen Inhalt massgebend dafür ist, ob eine Einreichung ohne Befreiung vom Berufsgeheimnis zulässig ist oder nicht. Insgesamt hat es der Disziplinarbeklagte somit an der erforderlichen Umsicht fehlen lassen, die namentlich von einem erfahrenen Anwalt – Fürsprecher A.________ praktiziert seit 1982 – erwartet werden muss.