Er hätte sich jedoch bei Konsultation der einschlägigen Literatur sowie der Praxis der Aufsichtsbehörden und des Bundesgerichts ohne weiteres darüber klar werden müssen, dass auch das Bestehen des Mandatsverhältnisses selbst unter das Berufsgeheimnis fällt. Desgleichen hätte er feststellen können, dass nicht die rechtliche Qualifikation