10.3. Subjektiv ist dem Disziplinarbeklagten Fahrlässigkeit bzw. ein Irrtum über die Tragweite des Berufsgeheimnisses vorzuwerfen. Offenbar orientierte er sich ausschliesslich am Wortlaut des Gesetzes („was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist“). Er hätte sich jedoch bei Konsultation der einschlägigen Literatur sowie der Praxis der Aufsichtsbehörden und des Bundesgerichts ohne weiteres darüber klar werden müssen, dass auch das Bestehen des Mandatsverhältnisses selbst unter das Berufsgeheimnis fällt.