Aufgrund der konkreten Umstände wiegt die vorliegende Verletzung jedoch weniger schwer. Zum einen erfolgte die Offenlegung nicht gegenüber beliebigen Dritten, sondern gegenüber einer ihrerseits dem Amtsgeheimnis unterstehenden Behörde (was sie aber noch nicht zur rechtmässigen werden lässt), zum andern wurden auch nicht besonders heikle Sachverhalte, sondern „bloss“ das Bestehen des Mandatsverhältnisses als solches und sein allgemein umrissener Gegenstand (Vertretung des Klienten B.________ gegen seinen Ex-Arbeitgeber D.________) offenbart.