10.2 Die Verletzung des Berufsgeheimnisses wiegt normalerweise schwer, zählt dieses doch zu den fundamentalen Berufspflichten. Es ist ein unerlässlicher Baustein des Rechtsstaats und bildet ein „Markenzeichen des Anwalts und der Anwältin“ (NATER/ZINDEL, a.a.O., N 1 f., m.w.H.). Aufgrund der konkreten Umstände wiegt die vorliegende Verletzung jedoch weniger schwer.