7 daran hinderte, verrechnungsweise seine Honorarforderung zu decken. In dieser Situation kann die Stellung eines Arrestbegehrens nicht mehr als Verletzung der Treuepflicht betrachtet werden. Wie es sich verhielte, wenn der Disziplinarbeklagte diesen Schritt bereits vor der Mandatsbeendigung getan hätte, braucht vorliegend nicht diskutiert zu werden.